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Stellungnahme der Kesselhersteller im DEPV zur Fördersystematik für Holzzentralheizungen im BEG
Zu den Eckpunkten der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) nehmen die Hersteller von Holz- und Pelletzentralheizungen im Deutschen Energieholz- und Pellet-Verband e.V. (DEPV) wie folgt Stellung:

Berlin
, 29.10.2019
Unabhängig von den für die Branche relevanten Inhalten, muss zur Verhinderung von Marktstillstand unter allen Umständen eine zeitnahe Umsetzung der BEG angestrebt und/oder andere Lösungen gefunden werden, wie für Interessenten auch vorab schon die bestmögliche Förderung möglich ist! Bei allen Fördermaßnahmen muss das Hauptziel im Mittelpunkt stehen, nicht die Nebenziele. Die Förderkriterien müssen den höchsten Klimanutzen bewirken, d.h., es müssen möglichst viele fossile Heizungen durch erneuerbare Energien ersetzt und dadurch CO2-Emissionen vermieden werden. Die vorgesehene Förderung fossiler Kessel ist hier kontraproduktiv. Bei den Staubemissionen aus Holzfeuerungen liegt das größte Reduktionspotential bei handbetriebenen Einzelraumfeuerungen (Kaminöfen). Holzzentralheizungen müssen bereits die strengen Grenzwerte der 2. Stufe der 1. BImSchV einhalten und dies – i. Ggs. zu Einzelraumfeuerungen – auch zweijährlich bei Praxismessungen nachweisen. Zusätzliche Maßnahmen zur Luftreinhaltung sollten daher auf die Hauptquelle „Einzelraumfeuerungen“ fokussiert sein (v.a. Altanlagen). Eine Innovationsförderung mit unrealistischen Grenzwerten für Holzzentralheizungen würde dazu führen, dass diese Fördertatbestände nicht in Anspruch genommen werden und damit dem Hauptziel der Förderung widersprechen. Gleichwohl gäbe es bei der Emissionsreduzierung Entwicklungsmöglichkeiten, die durch eine zusätzliche Innovationsförderung für Holzzentralheizungen mit äußerst geringen Staubemissionen angestoßen werden könnten. Bevor hierzu Fördertatbestände geschaffen werden, müssen aber verschiedene Rahmenbedingungen angepasst werden – vor allem muss eine vergleichbarer Prüfqualität der die Messungen für die Typenprüfung nach DIN EN 303-5 durchführenden akkreditierten Institute auf europäischer Ebene gewährleistet sein. Folgende Eckpunkte für die geplante Umgestaltung der Förderung halten wir vor diesem Hintergrund für sinnvoll: Regelförderung
  • Die aktuellen technischen Anforderungen an Holz- und Pelletkessel (Wirkungsgrad, Staub- und CO-Emissionen) müssen bestehen bleiben.
  • Da in der geplanten steuerlichen Förderung für den Einbau einer neuen Ölheizung ein Fördersatz von 20 Prozent vorgesehen ist, muss der Einbau jeglicher erneuerbarer Wärmequellen (unabhängig von der Art der ausgetauschten vorherigen Heizung) bei der Direktförderung mit einem Anteil von 40 Prozent bezuschusst werden – auch der Austausch einer älteren Holzheizung durch eine neue Holzheizung.
Innovationsförderung
  • Fortführung der bestehenden Innovationsförderungen: Die Innovationsförderung hat in den letzten Jahren positive Effekte am Markt bewirkt. Ihre aktuellen Fördertatbestände für Brennwertkessel und für Anlagen mit Staubfilter sollten daher im Wesentlichen unverändert fortgeführt werden, und zwar nicht nur im Gebäudebestand, sondern auch im Neubau. Dabei sollten zukünftig auch neue Tatbestände, wie beispielsweise primärtechnische Maßnahmen zur Staubreduzierung beispielsweise auf Basis der Gegenstromvergasung mit nachgeschaltetem Gasbrenner sowie anderweitige staubreduzierende Technologien förderfähig sein.
  • Keine zusätzliche Innovationsförderung für äußerst geringe Staubemissionen: Eine Erweiterung auf Kessel, die im Vergleich zur 1. BImSchV verschärfte Staubwerte auch ohne Staubfilter erreichen können, ist gegenwärtig nicht sinnvoll. Die im Rahmen der Evaluation geforderten Staubgrenzwerte wären so niedrig, dass sie mit den neu festgelegten europaweiten Prüfstandards für die Emissionsmessung im Rahmen der Typenprüfung nicht gemessen werden könnten. Um im Praxisbetrieb gleichbleibend niedrige Emissionen zu erzielen, ist die Förderung von staubreduzierenden Technologien zielführend.
  • Keine Begrenzung der Vorlauf- oder Rücklauftemperaturen für Holz-Brennwertkessel: Eine Begrenzung der Vorlauf- oder Rücklauftemperaturen sollte es nicht geben – oder sie muss für alle Brennstoffe in angepasster Weise aufgenommen werden: für Öl-, Gas- und Holzkessel wie auch für Wärmepumpen. Allerdings würde dadurch der Markt für Brennwerttechnik im Bereich der Holzheizungen dramatisch begrenzt, da die in der Gebäudesanierung benötigten Heizflächen nicht zur Verfügung stehen oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand realisiert werden könnten. Die Einsatzmöglichkeiten in der Gebäudemodernisierung für diese innovative und ressourcensparende Technologie würden damit stark eingeschränkt.
Keine über die DIN EN 303-5 hinausgehenden Anforderungen an die Prüfung von Kesseln: Die in der kürzlich aktualisierten Prüfnorm DIN EN 303-5 festgelegten Anforderungen an die Kesselprüfung sind umfassend und vollkommen ausreichend. Weitergehende Regelungen, wie der Vorschlag aus dem MAP-Evaluierungsbericht für das Förderjahr 2017, mehrere aufeinanderfolgende Messungen mit Unterschreitung der Grenzwerte zu fordern, sind überflüssig und nicht zur Umsetzung geeignet. Ein solcher Ansatz hätte keinen wesentlichen Einfluss auf die Prüfergebnisse, würde aber zu sehr hohen Prüfkosten und zu einer übermäßigen Beanspruchung der Prüfstellen führen. Auch müssten dann alle Kessel – trotz vorhandener Typenprüfung – kurzfristig erneut geprüft werden! Eventuelle Einbindung von Teillastwerten in die Emissionsanforderung: Die Einhaltung der Emissionswerte wäre bei Teillast nur dann erforderlich, wenn der Kessel ohne Pufferspeicher mit mind. 20 l/kW betrieben wird (sinnvolle Größe 20 l/kW analog zur 1. BImSchV). Bei Holzzentralheizungen mit Pufferspeicher, die nur unter Nennlast betrieben werden, sind die Emissionen in Teillast irrelevant. Stellungnahme als pdf