Der Heizungstausch hin zu Erneuerbaren Wärmelösungen, z.B. mit Holz und Pellets, soll besonders auch für Hochwassergeschädigte ermöglicht werden.
Ab sofort gelten für Antragstellende in den vom Hochwasser in Bayern und Baden-Württemberg betroffenen Gebieten in allen BEG-Programmen (KfW: 261,263, 264, 358, 359, 458, 464) folgende Kulanzregelungen:
Auch wenn erst kürzlich ein Gebäude mit Hilfe der BEG saniert wurde und die Mindestnutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist, kann ein erneuter BEG-Antrag gestellt werden.
Der Klimageschwindigkeits-Bonus kann auch für kaputte Heizungen geltend gemacht werden. Hier reicht eine Eigenerklärung des Gebäudebesitzers, dass diese vor dem Hochwasser funktionstüchtig war.
Die Kumulierungsgrenze in der BEG wird ausnahmsweise auf maximal 100 Prozent erhöht, um so den Betroffenen eine maximale Unterstützung zu gewähren (unter Berücksichtigung von Versicherungsleistungen und anderen staatlichen Hilfen).
Bis Ende August können Hochwassergeschädigte darüber hinaus die bestehende Übergangsregelung nutzen und den Anlageneinbau vor der Beantragung der Förderung in Auftrag geben. Eine Verlängerung speziell für Hochwassergeschädigte ist bisher nicht vorgesehen. Betroffene werden in Kürze bei BAFA und KfW entsprechende Antragsmöglichkeiten finden. Einen gesonderten Erlass des BMWK gibt es nicht.