Förder-Update: Heizungstausch mit moderner Holzenergie
Von Antrag bis Zahlung
Berlin
, 05.11.2024•
Seit Januar gelten in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) neue Förderbedingungen für Heiztechnik. Nach dem stufenweisen Start durch die Verlagerung zur KfW hat sich mittlerweile eine gewisse Routine bei Antragstellern und Handwerk eingestellt. Dabei hilft, dass immer mehr Detailfragen geklärt sind. Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick aus der Praxis. Das Wichtigste vorab: Fast alle Antragstellergruppen können mittlerweile einen Antrag stellen, die ersten Auszahlungen sind erfolgt und der Fördertopf ist sicher, trotz anderslautender Fehlinterpretationen des Haushaltsplans in manchen Medien.
BEG EM
Anträge für fast alle möglich Seit dem 27. August 2024 können – außer Kommunen – alle Gebäudeeigentümer einen Förderantrag stellen, also auch Unternehmen und andere juristische Personen für alle Arten von Gebäuden (Wohn- und Nichtwohngebäude, KfW-Programme 459 und 522). Auch Förderanträge für Nichtwohngebäude (KfW-Programme 522 und 422), für vermietete Einfamilienhäuser und Maßnahmen am Sondereigentum in WEG (KfW-Programme 458) sind nun möglich. Dies gilt jeweils auch für die Beantragung des Ergänzungskredites (359, 523).
Sonderfall Erbengemeinschaft
Die KfW unterscheidet bei ihren Förderprogrammen drei Antragstellergruppen: Privatpersonen, Unternehmen und Kommunen. Da eine Erbengemeinschaft keine eigenständige juristische Person ist und als solche nicht im Grundbuch eingetragen werden kann, werden die Erben im Antragsverfahren wie mehrere Eigentümer eines Gebäudes behandelt.
Konditionierte Verträge
Konditionierte Verträge sind seit dem 1. September 2024 verpflichtend. In einen Vertrag für den Heizungstausch über die BEG EM kann auch die Bewilligung des KfW-Ergänzungskreditantrags Teil der Konditionierung sein. Der Auftragnehmer kann von einem konditionierten Vertrag zurücktreten, und zwar nur, wenn es einen starken Preisanstieg bei Vorlieferanten gab.
Ratenzahlungen möglich
Bei der Nachweiseinreichung ist neben der Rechnung die Zahlung der ersten Rate nachzuweisen. Fachunternehmen und Antragsteller können demnach eine Ratenzahlung bzw. die vollständige Begleichung vereinbaren, wobei sie bei der Gestaltung frei sind. Dabei kann auch bestimmt werden, dass der geförderte Teil der Kosten als zweite Rate nach Eingang der Förderung zu zahlen ist.
Fachbegriffe bei der Antragstellung
„BzA“ (Bestätigung zum Antrag) und „BnD“ (Bestätigung nach Durchführung) heißen im Rahmen von KfW-Förderanträgen bei Nichtwohngebäuden „gewerbliche BzA“ (gBzA) und „gewerbliche BnD“ (gBnD). Bei BAFA-Anträgen gibt es keine entsprechende Differenzierung für „TPB“ (Technische Projektbeschreibung) und „TPN“ (Technischer Projektnachweis).
Auslegung Warmwasseranlagen für Klimageschwindigkeits-Bonus
Wer bei der Installation einer Holzheizung einen Klimageschwindigkeits-Bonus erhalten will, muss diese mit einer bestehenden oder neuen Solaranlage (PV zur elektrischen Warmwasserbereitung oder Solarthermieanlage) oder einer Wärmepumpe kombinieren. Diese Warmwasseranlage muss mindestens so viel Wärme liefern können, dass sie den Warmwasserbedarf des Gebäudes bilanziell deckt. Die KfW hat zur Vereinfachung mittlerweile auch eine ertrags- bzw. leistungsbezogene Auslegung von Solaranlagen als Alternative eingeführt (s. Tabelle rechts oben). Bei Wärmepumpen zählt nur die Kompressorleistung, nicht die Leistung des Heizstabs.
Nachweis für Einkommens-Bonus und Zinsvergünstigung beim Ergänzungskredit
Bei Rentnern reicht die „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“ aus, wenn sie nicht zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet sind und keine Einkommensteuerbescheide vorliegen. Voraussetzung ist demnach, dass sie neben ihrer Rente keine anderen Einkommen (z.B. Vermietung, Verpachtung, Kapitaleinkünfte) haben. Das Einkommen von Kindern selbstnutzender Eigentümer zählt, unabhängig von deren Alter, nicht mit – es sei denn, sie sind im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig.
Sonderregelungen für Hochwassergeschädigte in Bayern und Baden- Württemberg
Betroffene können einen erneuten Förderantrag stellen, auch wenn sie sich innerhalb der Mindestnutzungsdauer der geförderten Heizung von zehn Jahren (BEG) bzw. sieben Jahren (MAP) befinden. Auch kann der Klimageschwindigkeits-Bonus für kaputte Heizungen geltend gemacht werden. Hier reicht eine Eigenerklärung des Gebäudebesitzers, dass sie vor dem Hochwasser funktionstüchtig war. Die Kumulierungsgrenze wird auf maximal 100 Prozent erhöht, um den Betroffenen die Inanspruchnahme weiterer staatlicher Unterstützungen zu ermöglichen. Ob diese Sonderregelung zukünftig auch für Hochwasserbetroffene in weiteren Bundesländern gelten wird, stand zu Redaktionsschluss noch nicht fest.
Weitere Förderprogramme
Nachweis Emissionsminderung HZO-Förderung
Um 50 Prozent Förderung für eine Heizungsoptimierungsmaßnahme zur Emissionsminderung zu erhalten, muss der Nachweis für eine Staubminderung um 80 Prozent erbracht werden. Dies ist über ein Prüfzertifikat in Anlehnung an die DIN SPEC 33999, eine Messung vor Ort oder die Listung der Anlagenkombination in der Liste förderfähiger Biomasseanlagen mit einem Staubwert von max. 2,5 mg/m³ möglich.
Keine Heizungsförderung in Wärmenetzgebieten
In Gebieten mit Anschluss- und Benutzungszwang für ein Wärmenetz wird ausschließlich der Anschluss an dieses Wärmenetz gefördert, nicht aber die Errichtung von Einzelheizungen.
Holzöfen im KfW-geförderten Neubau zulässig
Seit 1. Juni 2024 ist der Einbau von Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Biomasse (z.B. luftführende und z.T. auch wasserführende Pelletkaminöfen) bei der Neubauförderung „Klimafreundlicher Neubau“ und „Wohneigentum für Familien“ wieder möglich. Das betrifft auch die neue Förderung „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment“ (KNN). Bei vorher gestellten Förderanträgen gilt dies, sofern noch keine „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) ausgestellt wurde.