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Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Seit dem 1. November 2020 gilt in Deutschland das Gebäudeenergiegesetz. Es fasst die früheren Regelungen des Energieeinspargesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zusammen. Die Regelungen blieben dabei zunächst in weiten Teilen unverändert. In den letzten Jahren gab es nur kleinere Änderungen. Die im Jahr 2024 viel diskutierte Novelle, die zum 1. Januar 2025 in Kraft trat, bringt nunmehr für den Bereich der Heizungstechnik weitreichende Änderungen, die in den nächsten Jahren schrittweise Anwendung finden werden.
Dabei wurde die bisher geltende bundesweite Nutzungspflicht von 15 bis 50 Prozent Erneuerbarer Wärme für Neubauten und Bestandsmodernisierungen der öffentlichen Hand (geregelt in den §§ 34-45) ersetzt: Schrittweise bis Mitte 2028 wird eine Nutzungspflicht von 65 Prozent Erneuerbarer Wärme beim Einbau neuer Heizungsanlagen greifen, und zwar sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude (§§ 71-71p). Damit entfallen auch die bisherigen Regelungen für Ersatzmaßnahmen. D.h. man kann die Nutzung erneuerbarer Wärme nicht mehr vermeiden, indem man ein Gebäude besser dämmt.
Gestrichen wurde dabei auch das von der alten Bundesregierung eingeführte weitgehende Betriebsverbot für ab 2026 installierte Ölheizungen. Ölheizungen werden ab Mitte 2026 weiter eingebaut werden können, dürfen dann allerdings so wie Gasheizungen nur noch bis zu 35 % der Wärme liefern.
Für seit Anfang 2024 eingebaute Heizungsanlagen gelten ab 2029 schrittweise steigende Pflichten, fossile durch biogene Brennstoffe zu ersetzen. Ab 2045 wird der Einsatz fossiler Brennstoffe in allen Heizungsanlagen nicht mehr erlaubt sein.
Nutzungspflicht
65 Prozent Nutzungspflicht für Erneuerbare Wärme – mit Holzpellets immer zu erfüllen
Auch die neue Nutzungspflicht lässt sich mit einem Holzheizkessel oder einem wasserführenden Pelletkaminofen sowohl in einem Neubau als auch einem Bestandsgebäude problemlos und vollständig erfüllen, und zwar ohne einen gesonderten Nachweis führen zu müssen, dass die 65 Prozent Erneuerbare Wärme erreicht werden. Anders ist das nur, wenn man eine solche Holzheizungsanlage mit einer neuen Öl- und Gasheizung kombinieren will: Dann muss man nachweisen, dass die Öl- und Gasheizung nicht mehr als 35 Prozent der Wärme liefert. Unklar ist derzeit lediglich, welche Regelungen ab Mitte 2026 für luftführende Pelletkaminöfen gelten werden.
Fristen für den Einsatz von 65 Prozent Erneuerbarer Wärme nach § 71 (1)
ab 1. Januar 2024ab 01. Juli 2026ab 01. Juli 2028
Bestandsgebäudein Gebieten, die nach Landesrecht für den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen sindin Gemeindegebieten mit mind. 100.000 Einwohnernin Gemeindegebieten mit weniger als 100.000 Einwohnern
Neubautenin Gebieten eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB, für den ab dem 3. April 2023 die Öffentlichkeitsbeteiligung eingeleitet wurdein Gemeindegebieten mit mind. 100.000 Einwohnern, d.h. auch • bei Schließung von Baulücken • bei Bauten gemäß §§ 34 oder 35 BauGB oder gemäß § 30 BauGB*, wenn Öffentlichkeitsbeteiligung vor dem 3. April 2023 eingeleitet wurdein Gemeindegebieten mit mehr als 100.000 Einwohnern, d.h. auch • bei Schließung von Baulücken • bei Bauten gemäß §§ 34 oder 35 BauGB oder gemäß § 30 BauGB*, wenn Öffentlichkeitsbeteiligung vor dem 3. April 2023 eingeleitet wurde
* § 30 BauGB: Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, § 34 BauGB: Vorhaben innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, § 35 BauGB: Bauen im Außenbereich
Dabei gilt:
  • Diese Fristen greifen unabhängig davon, ob der kommunale Wärmeplan der Stadt oder Gemeinde gemäß Wärmeplanungsgesetz (WPG) früher, zum Stichtag oder verspätet vorliegt, auch wenn dies vielfach immer noch anders dargestellt wird!
  • Auch bei Vorliegen eines kommunalen Wärmeplans greift die 65-Prozent-Nutzungspflicht dort, wo gemäß Wärmeplan der Neu- oder Ausbau von Fernwärmenetzen vorgesehen ist, nicht unmittelbar, sondern erst nach Ausweisung nach den landesrechtlichen Vorgaben. Ob und wie diese Ausweisung durch eine Behörde oder ein Kommunalparlament erfolgen kann, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.
  • Dass diese Ausweisung auf Basis von kommunalen Wärmeplänen erfolgen muss, bedeutet aber auch, dass in bestehenden Fernwärmevorranggebieten die 65-Prozent-Nutzungspflicht nicht ab sofort gilt, und nur in absoluten Ausnahmefällen vor dem Ablauf dieser Fristen gelten wird.
Nutzungspflicht für biogene Brennstoffe
In der Übergangsfrist installierte Öl- und Gasheizungsanlagen müssen ab 2029 Mindestanteile biogener Brennstoffe einsetzen
Für seit Anfang 2024 bis zum Greifen der 65 Prozent-EE-Nutzungspflicht eingebaute Öl- und Gasheizungsanlagen gelten ab 2029 schrittweise steigende Pflichten, fossile durch biogene Brennstoffe zu ersetzen. Diese Mindestanteile betragen
  • ab 2029 mind. 15 Prozent
  • ab 2035 mind. 30 Prozent
  • ab 2040 mind. 60 Prozent
Ab 2045 wird der Einsatz fossiler Brennstoffe in allen Heizungsanlagen nicht mehr erlaubt sein.
Angesichts der Trägheit des Heizungsmarktes mit seiner bisher hohen Treue dem Öl und Gas gegenüber ist mit einer hohen Zahl an Öl- und Gaskesseln zu rechnen, die das betreffen wird. Die absehbar hohe Nachfrage wird die Preise für diese ohnehin nicht kostengünstig zu erzeugenden Brennstoffe in die Höhe treiben. Wer über die Installation einer Öl- oder Gasheizung nachdenkt, sollte dies berücksichtigen! Diese Übergangsmöglichkeit ist kein Freibrief, bis 2045 noch unbegrenzt fossiles Öl oder Gas einzusetzen.
Beratungspflicht
Ab 2024 auch Einbau von Holzkesseln und Pelletkaminöfen nicht ohne Beratung
Seit dem 1. Januar 2024 muss vor dem Einbau einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, eine Beratung zu erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender CO2-Bepreisung hinweist. Das betrifft auch alle Holzheizungsanlagen, also auch Pelletkaminöfen (sowohl luft- als auch wasserführende)!
Dabei sind Informationen zu verwenden, die vom BMWK und dem BMWSB erstellten „Informationen vor dem Einbau einer neuen Heizung“ zu verwenden. Darin ist für Holz keine negative Bewertung enthalten, da Holz nicht von der CO2-Bepreisung betroffen ist. Dieses Dokument enthält auf der letzten Seite das vom beratenen Eigentümer und vom beratenden Fachunternehmen zu unterschreibende Formular zum Nachweis zur Erfüllung dieser Beratungspflicht.
Die Beratung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Dazu gehören Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Schornsteinfeger, Energieeffizienz-Experten (EEE) der dena-Liste für Förderprogramme des Bundes und Ausstellungsberechtigung für Energieausweise.
Die Preise für diese Beratungsleistung sind frei verhandelbar.
Anforderungen Neubau
Standard für „Niedrigstenergiegebäude“ auf bisherigem Niveau
Den seit 2016 geltenden Neubaustandard der Energieeinsparverordnung (EnEV) führt das GEG als „Niedrigstenergiegebäudestandard“ weitgehend unverändert fort. Im Jahr 2022 wurde der zulässige Primärenergiebedarf abgesenkt. Er entspricht 55 Prozent (vorher 75 Prozent) des Primärenergiebedarfs des im GEG festgelegten Referenzgebäudes. Der zulässige Wärmeverlust wurde dabei nicht abgesenkt: Er beträgt immer noch 100 Prozent des Referenzgebäudes. Diese Anforderungen liegen beim Primärenergiebedarf auf dem Niveau eines Effizienzhauses 55 und bei dem Niveau Effizienzanforderung weiterhin auf dem Niveau eines Effizienzhauses 75.
Wer statt einer fossilen Heizung auf Holzbrennstoffe als Hauptwärmequelle setzt, kann den Primärenergiebedarf deutlich senken, da Holzheizungsanlagen einen sehr niedrigen Primärenergiebedarf (Primärenergiefaktor 0,2) aufweisen. Gleichzeitig benötigen Neubauten eine gut gedämmte Gebäudehülle, die zu einem niedrigen Bedarf an Wärme führt.
Austauschpflicht
Betriebsverbot für mehr als 30 Jahre alte Öl- und Gaskessel
Das bereits seit vielen Jahren geltende Betriebsverbot für Öl- und Gas-Konstanttemperaturkessel (auch Standardkessel genannt) mit einer Nennleistung von 4-400 kW, die mindestens 30 Jahre alt sind, gilt nahezu unverändert fort. Diese Regelungen finden sich im GEG in § 72 in den Absätzen 1 -3. Da die meisten Gebäude weitergenutzt werden sollen, wenn das Betriebsverbot greift, wird in aller Regel ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut. Deshalb wird dieses Betriebsverbot für mehr als 30 Jahre alte Öl- und Gaskessel oft auch als Austauschpflicht bezeichnet.
Von der Austauschpflicht ausgenommen wurden mit dem neuen GEG nur „heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h, wenn diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.“ Bei diesen Wärmepumpen-Hybridheizungen oder Solarthermie-Hybridheizungen hat der Betreiber also letztlich die Wahl, ob er auf andere als fossile Brennstoffe umsteigt.
Ausnahmen: Ausgenommen sind Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die ihr Haus am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben, sofern das Gebäude höchsten zwei Wohnungen hat. Diese Gebäude entgehen mittelfristig trotzdem nicht der Austauschpflicht: Nach einem Verkauf oder einer Vererbung greift das Betriebsverbot auch bei ursprünglich ausgenommenen Gebäuden. Es gilt dabei eine Übergangsfrist von zwei Jahren, innerhalb derer der Austausch vorgenommen werden muss.

Energieeffizienzklassen
Energieeffizienzklassen für Wohngebäude mit stark eingeschränkter Aussagekraft
Auch die Regelungen zu den endenergiebezogenen Energieeffizienzklassen für Wohngebäude in Energieausweisen wurden unverändert in das GEG übernommen und blieben seither unverändert. Leider geben diese Energieeffizienzklassen wenig Auskunft über die Energieeffizienz, die Heizkosten und die Klimafreundlichkeit von Gebäuden: Gebäude mit einer besseren Energieeffizienzklasse können höhere Heizkosten und CO2-Emissionen verursachen als Gebäude mit einer schlechteren Energieeffizienzklasse. Die Energieeffizienzklassen sind daher für die Eigentümer oder Mieter von Wohngebäuden wenig hilfreich und zum Teil sogar irreführend. Sie machen daher eine Heizkostenberatung und Information über die Heizkosten, Effizienz und Klimafreundlichkeit von Heizungen in keiner Weise überflüssig.
Rechenverfahren
Veraltete DIN V 4701-10 nicht mehr anwendbar – nur noch DIN V 18599 verwenden
Das früher weit verbreitete, aber veraltete Rechenverfahren nach DIN V 4108-6 in Verbindung mit der DIN V 4701-10 durfte nach Einführung des GEG nur noch übergangsweise bis Ende 2023 angewandt werden. Seit Anfang 2024 dürfen nur noch Berechnungen nach der aktuellen DIN V 18599 vorgenommen werden.
Dennoch sollten Nutzer von Pelletheizungen darauf achten, ob bei der Erstellung von GEG-Nachweisen und Energieausweisen nicht dennoch nach der nicht mehr zulässigen DIN V 4701-10 gerechnet wird. Der Grund: Wenn bei der Anwendung dieser alten Rechennorm bei Holzheizungen mit den Standardwerten gerechnet wird, und nicht mit den Herstellerkennwerten des tatsächlich eingebauten Kessels führen die Berechnungen mit Standardwerten zu einer stark überhöhten Schätzung des Energiebedarfs von Holzheizungen.
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