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EWärmeG

Erneuerbare Wärme-Gesetz (EWärmeG)
Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien in Baden-Württemberg
Seit dem 1. Januar 2010 gilt nur in Baden-Württemberg das Erneuerbare Wärme-Gesetz (EWärmeG). Es wurde im Jahr 2015 novelliert. Es fordert bereits seit 2010 auch für den Fall einer Heizungsmodernisierung im Gebäudebestand einen Mindestanteil erneuerbarer Energien. Neben einem Pelletkessel oder einem wasserführenden Pelletkaminofen kann auch ein luftgeführter Pelletkaminofen zur vollständigen Erfüllung der Nutzungspflicht bei der Heizungsmodernisierung eingesetzt werden, wenn damit mindestens 30 Prozent des Gebäudes beheizt werden.
Vorgaben des EWärmeG gelten weiter: Das EWärmeG gilt in Baden-Württemberg weiter, auch wenn seit dem 1. Januar 2024 bundesweit das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt. Der Grund: Das GEG führt die neue 65-Prozent-Nutzungspflicht für Erneuerbare Wärme für Bestandsgebäude nur schrittweise ein. Erst ab Mitte 2028 wird sie in allen Gebieten und für alle Gebäude gelten. In den anderen Gebieten bzw. für andere Gebäude gilt bis dahin, dass das EWärmeG weitergehende Pflichten enthält, die einzuhalten sind.
In den Gebieten in Baden-Württemberg, in denen die 65-Prozent Nutzungspflicht für Erneuerbare Wärme bereits früher greift, laufen die Regelungen des EWärmeG hingegen nahezu vollständig ins Leere. Das gilt, auch wenn die Erfüllungsoptionen des EWärmeG sich teilweise von denen des GEG unterscheiden: Gemäß EWärmeG zählen zu den Erfüllungsoptionen z.B. auch ein Sanierungsfahrplan, baulicher Wärmeschutz, Photovoltaikanlagen oder Kraft-Wärme-Kopplung. Mit diesen Maßnahmen, die das EWärmeG zulässt, kann die 65 %-Regel des GEG aber zum Teil nicht erfüllt werden.
Geltungsbereich: Austausch der Heizung in Gebäuden ab 50 m2 Wohn- bzw. Nettogrundfläche (Baujahr vor 2009)
Mindestanteil:
  • 15 Prozent Erneuerbare Energien
  • bei Einzelfeuerungsanlagen: Beheizung von mind. 30 Prozent der Wohnfläche oder Ausstattung mit Wasserwärmeüberträger (Wassertasche)
Anerkannte Erneuerbare Energien:
  • feste, flüssige und gasförmige Biomasse, solare Strahlungsenergie, Erdwärme, Wärmepumpe
  • bei Einzelfeuerungsanlagen: nur Pelletkaminöfen, Grundöfen, Kamin- oder Heizeinsätze für Kachel- oder Putzöfen
Eine Besonderheit der Nutzungspflicht in Baden-Württemberg ist, dass einzelne Erfüllungsoptionen ganz und andere nur zum Teil auf den Mindestanteil angerechnet werden. Dies betrifft auch Ersatzmaßnahmen wie Energieeinsparmaßnahmen durch baulichen Wärmeschutz, gebäudeindividuelle energetische Sanierungsfahrpläne, KWK und Photovoltaik. Die Anrechnungsregeln in Wohn- und Nichtwohngebäuden sind unterschiedlich. Dadurch ergibt sich eine Vielzahl von Möglichkeiten, die Nutzungspflicht zu erfüllen.
Gebäudeindividueller Sanierungsfahrplan: Er enthält ausgehend vom Ist-Zustand Empfehlungen für Maßnahmen am Gebäude, die sich am Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands im Jahr 2050 orientieren und schrittweise oder in einem Zug durchgeführt werden können.
Förderprogramme: Auch wenn der Einsatz von Erneuerbaren Energien verpflichtend ist, gibt es Fördermittel aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Teil Einzelmaßnahmen (BEG EM), z. B. für Pelletfeuerungen! Hintergrund ist, dass der von einer geförderten Heizungsanlage einzuhaltende Mindestanteil Erneuerbarer Wärme von 65 Prozent über dem Anteil des EWärmeG liegt, und auch weitere Anforderungen der BEG EM anspruchsvoller sind.
Eine Zusammenfassung dieser Informationen enthält das aktualisierte Merkblatt des Landes Baden-Württemberg zum EWärmeG verfügbar.
Zum EWärmeG Baden-Württemberg