Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) aus dem Jahr 2002 enthält Vorgaben zum Immissionsschutz für Anlagen, die gemäß 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Dies betrifft Holzfeuerungsanlagen mit einer Leistung größer 1 MW, so dass Pelletfeuerungen nur ausnahmsweise betroffen sind: Die allermeisten Pelletfeuerungen sind nicht genehmigungsbedürftig und unterliegen den Regelungen der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV).
Die Regelungen der TA Luft betreffen aber auch Anlagen in Gewerbebetrieben, darunter auch die Trocknungsanlagen in Pelletwerken, die die Abluft aus der Pellettrocknung ableiten. Ebenfalls Gegenstand der TA Luft ist die Lagerung von Holzhackschnitzeln und Holzspänen in Pelletwerken.